UPDATE: WEITERE MASSNAHMEN IN DER CORONA-KRISE (STAND: 06.04.2020)

  • 06.04.2020
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 1 min

1. Notfall-Kinderzuschlag

Viele Eltern verzeichnen bedingt durch die Corona-Krise Einnahmeeinbußen. Sei es als Gewerbetreibende, die ihr Geschäft z.B. aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht mehr öffnen dürfen, bzw. als Arbeitnehmer, sofern Kurzarbeit angeordnet worden ist. Daher wird der Kinderzuschlag nun zu einem Notfall-KiZ angepasst. Er soll zügig helfen, wenn Familien jetzt Einkommenseinbrüche erleiden und plötzlich nur noch ein kleines Einkommen erzielen.

Zwischen dem 1. April und dem 30. September 2020 möchte das Bundesfamilienministerium den Zugang zum Kinderzuschlag neu regeln und damit einen Beitrag zur finanziellen Bewältigung der Corona-Krise leisten. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 185,00 EUR pro Monat und Kind und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Für die Beantragung müssen weiterhin Angaben zum Einkommen durch Einkommensnachweise und zu den Wohnkosten, durch Nachweis über die aktuellen monatlichen Wohnkosten bzw. bei Eigentum zu den jährlichen Wohnkosten des vergangenen Kalenderjahres, gemacht werden. Diese werden bei der Prüfung des Anspruchs und der Berechnung der KiZ-Höhe berücksichtigt. Mit dem sogenannten Kinderzuschlag-Lotsen (Link zum KiZ-Lotsen siehe unten) der Familienkasse kann online geprüft werden, ob der Kinderzuschlag bzw. der Notfall-Kinderzuschlag in Betracht kommt.

Im Vergleich zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung des Kinderzuschlags sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Bei Anträgen auf Kinderzuschlag wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten 6 Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Für Anträge im April ist also das Einkommen aus März relevant, für Anträge im Mai das von April.
  • Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Zudem kann der Kinderzuschlag dadurch höher ausfallen. Grundsätzlich ändert sich an den Einkommensbereichen jedoch nichts.
  • Während der Corona-Krise kann der Antrag auf Kinderzuschlag auch online gestellt werden. Schriftliche Antragstellung ist aber weiterhin möglich, und zwar bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse.

Link zum Antrag: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/einstieg

 

2. Sonderzahlungen für Beschäftigte jetzt steuerfrei.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. April 2020 per Pressemitteilung erklärt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hiervon unberührt bleiben andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder wir Sie in der aktuellen Krise unterstützen können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

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