Wer muss besonderes Kirchgeld in NRW bezahlen?
Das „besondere Kirchgeld“ ist neben der Regelkirchensteuer, die mit der Einkommensteuer vom Steuerpflichtigen erhoben wird, eine besondere Form der Kirchensteuererhebung.
Die Regelung betrifft Mitglieder der evangelischen Kirche, deren Partner keiner „steuererhebenden“ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören. Steuerhebende Religionsgemeinschaften sind u.a. die Evangelischen Landeskirchen, die Katholischen Bistümer, die Jüdischen Gemeinden und die Altkatholiken. Ist der Ehepartner zum Beispiel katholisch, greift die Regel nicht. Ist jedoch der Partner zum Beispiel freireligiös oder konfessionslos und ist sein Einkommen höher als das des Kirchenmitglieds, dann wird die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen berechnet. Damit soll die Kirchensteuerbelastung des Kirchenangehörigen an seine Leistungsfähigkeit und seinem Lebensstandard / Lebensführungsaufwand bemessen werden. Ohne das besondere Kirchgeld, würde ein verheirateter Kirchenangehöriger der nicht berufstätig und auch keine weiteren Einkünfte erzielt, keine Kirchensteuer bezahlen. Dies obwohl er im Lebensstandard auf dem Niveau seines einkünfteerzielenden Ehegatten lebt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Erhebung von Kirchensteuer von einem Nichtkirchenmitglied unzulässig ist. Dementsprechend kommt es auch zu keiner Belastung mit besonderem Kirchgeld, wenn die Ehegatten ihre Einkommensteuerveranlagung getrennt im Wege einer Einzelveranlagung durchführen. Bei einer Einzelveranlagung zahlt der konfessionslose Ehegatte somit kein besonderes Kirchgeld.
Besonderes Kirchgeld wird demgemäß nur in den Fällen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten erhoben. Dies aber nur, soweit das besondere Kirchgeld die, vom konfessionsangehörigen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, übersteigt.
Wie hoch ist das besondere Kirchgeld?
Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das gilt auch im Jahr der Heirat – das besondere Kirchgeld wird nicht zeitanteilig berechnet. Sind Kinder da, dürfen vom zu versteuernden Einkommen noch die Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Das besondere Kirchgeld ist je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens in Stufen gestaffelt. Liegt dieses unter 30.000 Euro im Jahr, ist kein besonderes Kirchgeld zu zahlen. Es ist bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, da das besondere Kirchgeld eine Form der Kirchensteuer ist. Dadurch verringert sich die Effektivbelastung deutlich. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes ergibt sich aus der Kirchgeldtabelle der evangelischen Kirchen für das gemeinsame Einkommen der Ehegatten.
Das Finanzamt berechnet sowohl die Kirchensteuer als auch das besondere Kirchgeld und setzt im Steuerbescheid den höheren Betrag fest. Bereits gezahlte Kirchensteuer rechnet es an.
So hoch ist das besondere Kirchgeld:
Stufe | Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO) | Jährliches besonderes Kirchgeld |
1 | 30 000 – 37 499 Euro | 96 Euro |
2 | 37 500 – 49 999 Euro | 156 Euro |
3 | 50 000 – 62 499 Euro | 276 Euro |
4 | 62 500 – 74 999 Euro | 396 Euro |
5 | 75 000 – 87 499 Euro | 540 Euro |
6 | 87 500 – 99 999 Euro | 696 Euro |
7 | 100 000 – 124 999 Euro | 840 Euro |
8 | 125 000 – 149 999 Euro | 1 200 Euro |
9 | 150 000 – 174 999 Euro | 1 560 Euro |
10 | 175 000 – 199 999 Euro | 1 860 Euro |
11 | 200 000 – 249 999 Euro | 2 220 Euro |
12 | 250 000 – 299 999 Euro | 2 940 Euro |
13 | Ab 300 000 Euro | 3 600 Euro |
Wie lässt sich das besondere Kirchgeld vermeiden?
Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten. Oder Sie wählen die Einzelveranlagung für Ehegatten, was unterm Strich aber teurer sein kann als das besondere Kirchgeld.
Gerne beraten wir Sie individuell, sofern das besondere Kirchgeld bei Ihnen zum Tragen kommt.
Haben Sie dazu Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Mit freundlichen Grüßen