VERLÄNGERUNG DER CORONAHILFEN

  • 26.04.2022
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 2 min

Grundlegende Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe IV bleiben unverändert

  • Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Lange war eine Verlängerung des Förderzeitraums angekündigt worden. Nun wurde es umgesetzt. Auch die Antragsfrist, die bislang zum 30. April 2022 vorgesehen war, verlängert sich bis zum 15. Juni 2022. Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 antragsberechtigt. Der maximale Fördersatz beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Unverändert bleiben ebenso die förderfähigen Fixkosten. Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe IV können Sie auch aus unseren vorherigen Blogbeiträgen zu den Coronahilfen entnehmen. 
  • Seit dem 01. April 2022 können nun die Anträge auf Überbrückungshilfe IV über den gesamten neuen Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 gestellt werden. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und nachweislich weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten

  • Die Frist für Erst- sowie Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022. Eine längere Antragsfrist ist aktuell rechtlich nicht möglich, da das „Temporary Framework“ der EU als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen am 30. Juni 2022 ausläuft.

Problematik Schätzwerte

  • Die monatlichen Umsätze für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 sind für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV zu ermitteln. Da die Umsätze für den Monat Juni 2022 bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Juni 2022 nicht feststehen können, müssen die voraussichtlichen Umsätze geschätzt werden. Auch die ansetzbaren (Fix-)Kosten für den Förderzeitraum sind ebenfalls plausibel zu schätzen. Je früher der Antrag eingereicht wird, umso mehr ist mit Schätzwerten zu planen. Dies führt zwangsläufig zu Differenzen bei der Erstellung der Schlussabrechnung, die entweder zu Rückzahlungen oder zu Mehrzahlungen führen werden.

Neustarthilfe 2022 verlängert

  • Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen für die „Neustarthilfe 2022“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. 
  • Die verlängerte „Neustarthilfe 2022“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten nicht wirklich von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die verlängerte „Neustarthilfe 2022“ wird wieder als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Auch hierzu können Sie detaillierte Informationen aus unseren vorherigen Blogbeiträgen zu den Coronahilfen entnehmen.

Fazit

  • Zunächst stellt sich die Frage, ob die Umsatzeinbrüche, insbesondere im Hinblick auf die weitgehenden Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab dem 2. April 2022 überhaupt noch coronabedingt sein können. Die Anforderungen und Überprüfungen sind bereits deutlich umfangreicher als zu Beginn. 
  • Zudem ergeben sich infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit werden eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen müssen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, die Überbrückungshilfe IV zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. Eine genaue Dokumentation der Antragsvoraussetzungen, insbesondere Erläuterung des Einflusses der Corona-Krise auf den Umsatzrückgang, ist für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV zwingend notwendig.

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Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG BERATERGRUPPE

 

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