UPDATE: STUNDUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN NUN EBENFALLS MÖGLICH!

  • 25.03.2020
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 1 min

Kurzüberblick:

  • Sozialversicherungsbeiträge können seit gestern, 24.03.2020, nun doch auf Antrag bis 30.04.2020 gestundet werden!
  • Antrag muss bei jeder Krankenkasse einzeln gestellt werden!
  • Antrag heute bis 13 Uhr stellen, um den Einzug der Beiträge März möglichst noch zu verhindern!
  • Offen derzeit: ob die Stundung zinslos erfolgt!
  • Verlängerung des Stundungszeitraums über den 30.04.2020 ist vorgesehen, aber noch nicht beschlossen!

 

Im Detail:

Nachdem die Bundesregierung Ende der letzten Woche nachträglich auch die Stundung der Umsatzsteuer (Jahres-Nachzahlungen) ermöglicht hat, haben gestern, den 24.03.2020, die Krankenkassen die Anweisung erhalten, Arbeitgebern, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und jetzt nicht mehr über die notwendige Liquidität verfügen, auf Antrag die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Eine Stundung ist nach derzeitigem Kenntnisstand bis zum 30.04.2020 vorgesehen, aber eine Verlängerung ist bereits angedacht. Es ist aber noch nicht bekannt, ob eine zinslose Stundung möglich ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass mehrere Stundungsanträge gestellt werden müssen, sofern die Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse, wenn wir die Lohnbuchhaltung für Sie nicht erstellen. Soweit wir die Lohnbuchhaltung für Sie erstellen, teilen Sie bitte Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in unserer Kanzlei mit, dass Sie eine Stundung wünschen.

Nach Rücksprache mit einer der Krankenkassen können alle betroffenen Arbeitgeber den Stundungsantrag kurzfristig und formlos per E-Mail oder Fax stellen. Dieser sollte bestenfalls noch heute bis ca. 13 Uhr bei der jeweils zuständigen Krankenkasse eingehen, damit es nicht zu bankseits gebührenpflichtigen Rückläufern mangels Kontodeckung kommt, da heute Nachmittag die ersten Beiträge eingezogen werden. Die E-Mail-Adresse oder Faxnummer der zuständigen Einzugsstelle steht üblicherweise auf den aktuellsten Schreiben von der jeweiligen Krankenkasse.  

Folgenden Entwurf bitten wir Sie zu verwenden, wenn Sie den Stundungsantrag alleine stellen wollen:

Sind Sie eine Gesellschaft:

Hiermit beantragen wir/ beantrage ich im Namen und in Vertretung für …………(Firma)  Betriebs-Nr. ………….. die zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Kurzarbeitergeld ist beantragt bzw. wird gegenwärtig beantragt.

Falls Sie Einzelunternehmer sind, verwenden Sie folgende Formulierung:

Hiermit beantrage ich, ……….., Betriebs-Nr. ……. die zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Kurzarbeitergeld ist beantragt bzw. wird gerade beantragt.

 

Nach aktuellem Kenntnisstand wird die mit dem Stundungsantrag sonst üblicherweise notwendige Glaubhaftmachung, dass jede weitere Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine erhebliche Härte für das Unternehmen bedeuten würde und ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen verbunden mit der Beifügung von Finanzunterlagen, derzeit nicht gefordert.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder wir Sie in der aktuellen Krise unterstützen können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG Beratergruppe

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