Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH ist ein komplexes und sich ständig weiterentwickelndes Gebiet des Sozialrechts. In den letzten Jahren hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf die Beurteilung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH stetig verschärft. Dabei wurden die Voraussetzungen für die Annahme des Fehlens der Sozialversicherungspflicht immer strenger, während diese in der Vergangenheit häufig unbeanstandet blieben. Insbesondere hat das Bundessozialgericht im Jahr 2019 entschieden, dass sich Betriebsprüfungen zwingend auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken müssen. Seit 2021 wird der Status von Gesellschafter-Geschäftsführern im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung direkt geprüft und festgestellt, was dazu geführt hat, dass diese Position in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Während der Gesetzgeber die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft von der Sozialversicherungspflicht generell ausgenommen hat, fehlt für die Geschäftsführer einer GmbH eine solche Spezialvorschrift. Dieser Beitrag soll Licht in dieses komplexe Rechtsgebiet bringen und Klarheit über die Pflichten und Möglichkeiten für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH in Bezug auf die Sozialversicherung schaffen.
Risiko: Die nicht erkannte Sozialversicherungspflicht
Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht ist von erheblicher Bedeutung sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer selbst. Die Konsequenzen einer nicht erkannten Sozialversicherungspflicht können weitreichend sein und sowohl finanzielle als auch strafrechtliche Risiken bergen.
Von dieser Frage hängt ab, ob die Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, was bei Geschäftsführergehältern beträchtliche Summen ausmachen kann. Anders als das Finanzamt, welches nur bei Großbetrieben durchgehend prüft, führt die Deutsche Rentenversicherung für jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Die irrtümliche Annahme einer Sozialversicherungsfreiheit kann zu erheblichen, möglicherweise existenzbedrohenden Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen führen. Eine fehlerhafte Einordnung der Sozialversicherungspflicht kann zudem strafrechtliche Folgen haben. Nach § 266a StGB macht sich der Geschäftsführer einer GmbH u.U. strafbar, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden.
Für den Geschäftsführer ist es ebenfalls wichtig zu wissen, ob er für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert ist und ob Rentenversicherungsbeiträge wirksam für ihn geleistet werden. Für ihn besteht die Gefahr, dass er trotz Beitragszahlungen in die gesetzliche Sozialversicherung keine Leistungen erhält. Werden Beiträge entrichtet, obwohl keine Versicherungspflicht besteht, wird nämlich kein Anspruch erworben. Dies unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung und korrekten Handhabung der Sozialversicherungspflicht.
Versicherungspflicht: Gesetzliche Grundlagen und Kriterien
Die Grundlage der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung - Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung - ist die Beschäftigung. Der Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Demnach ist eine Beschäftigung eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, gekennzeichnet durch eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Personen, die für eine GmbH arbeiten, können entweder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (als Arbeitnehmer) stehen oder als selbstständig Tätige auftreten. Dies gilt auch für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Sozialversicherungsrechtlich ist nicht relevant, ob sie leitende Angestellte sind oder als Organ der Gesellschaft agieren. Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann abhängig beschäftigter Arbeitnehmer sein.
Die Frage, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses. Es ist zu prüfen, ob die Merkmale der abhängigen Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit überwiegen. Die Einstufung einer Tätigkeit erfordert eine sorgfältige Betrachtung aller relevanten Umstände und eine Abwägung dieser Faktoren. Hierzu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, die sich mit einer Vielzahl von Abgrenzungskriterien auseinandersetzt.
Statusbeurteilung: Die Rolle von Geschäftsführern und Gesellschaftern in einer GmbH
Prüfungsmaßstab
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Geschäftsführers oder Gesellschafters in einer GmbH richtet sich nach seinem konkreten rechtlichen Einfluss auf die Gesellschaft. Hierbei sind insbesondere zwei Faktoren zu berücksichtigen:
- Die Höhe der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers oder Gesellschafters an der GmbH.
- Der rechtliche Einfluss, den der Geschäftsführer oder Gesellschafter auf die Gesellschaft ausüben kann, insbesondere ob er über eine sogenannte Sperrminorität verfügt.
Nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG unterliegt der Geschäftsführer grundsätzlich dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung in allen Geschäftsführungsangelegenheiten. Er steht somit in einer persönlichen Abhängigkeit zur Gesellschafterversammlung.
Um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer die notwendige Rechtsmacht besitzen, um durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Dies richtet sich vor allem danach, ob er aufgrund der ihm aus dem Gesellschaftsvertrag zukommenden Rechtsmacht in der Lage ist, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern oder Beschlüsse zu beeinflussen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.
Fremd-Geschäftsführer
Ein Fremd-Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH hält, gilt grundsätzlich als abhängig beschäftigt und ist damit sozialversicherungspflichtig. Ihm fehlt die notwendige Rechtsmacht, um Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung tatsächlich keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Geschäftsführers nimmt.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Fremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft durch eine mittelbare Beteiligung über eine Muttergesellschaft in der Lage ist, Weisungen an sich selbst als Geschäftsführer zu verhindern. In diesem speziellen Fall könnte seine Einordnung als abhängig Beschäftigter und damit seine Sozialversicherungspflicht infrage gestellt werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Allein-Geschäftsführer/ Mehrheits-Geschäftsführer
Ein Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, ist nie persönlich abhängig. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen maßgeblichen Einfluss auf die GmbH haben, insbesondere wenn sie mit einer Mehrheit an Kapital und Stimmrechten ausgestattet sind.
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und hält mehr als 50 % des Stammkapitals, so verfügt er über die Rechtsmacht, auf die Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen. Er wird als selbständig tätig angesehen, da die übrigen 50 % keinen Weisungsbeschluss ihm gegenüber fassen können. Er kann grundsätzlich eigene Entscheidungen durchsetzen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, ist daher nicht abhängig beschäftigt, sondern als Selbstständiger von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Zur Durchbrechung des Grundsatzes der Weisungsabhängigkeit genügt es bereits, wenn der Geschäftsführer Weisungen an sich jederzeit verhindern kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer seinerseits Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung durchsetzen können muss. Berücksichtigt man, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ohne abweichende Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, ist es für die Selbstständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers folglich ausreichend, wenn er exakt 50 % des Stammkapitals hält.
Minderheits-Geschäftsführer
Ein Minderheitsgesellschafter, der weniger als 50 % des Stammkapitals hält, gilt grundsätzlich als abhängig beschäftigt, es sei denn, er verfügt über einen bestimmenden rechtlichen Einfluss auf die GmbH, insbesondere über eine echte, umfassende Sperrminorität. Die Sozialversicherungspflicht eines Minderheits-Geschäftsführers kann somit über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags gesteuert werden.
Beispiel:
Bei einer GmbH mit drei Gesellschafter-Geschäftsführern, die jeweils 1/3 des Kapitals halten, liegt bei allen Geschäftsführern eine abhängige Beschäftigung vor, wenn Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Keine der drei Personen könnte Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich selbst verhindern.
Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis
Ein Gesellschafter, der keine Geschäftsführungsbefugnis hat, ist lediglich als Kapitalnutzer zu betrachten und hat als solcher keinen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status. Sollte er in der GmbH arbeiten, ohne Geschäftsführer zu sein, wird er in der Regel als abhängig beschäftigt angesehen und ist daher sozialversicherungspflichtig.
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Steuerung der Sozialversicherungspflicht durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Die Sozialversicherungspflicht eines Minderheits-Geschäftsführers kann durch sorgfältige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags beeinflusst werden. Eine Methode, die dabei zum Einsatz kommen kann, ist die Verwendung einer sogenannten Sperrminorität.
Eine Sperrminorität liegt vor, wenn Minderheitsgesellschafter aufgrund der Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit haben, bestimmte Beschlüsse zu verhindern.
Abwandlung des Beispiels:
Der Gesellschaftsvertrag sieht nunmehr vor, dass die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erfolgt. Trotz ihrer Minderheitsbeteiligung sind die drei Gesellschafter-Geschäftsführer nun jeweils in der Lage, ihnen nicht genehme Entscheidungen zu blockieren. Die Geschäftsführer sind in diesem Fall als selbständig Tätige zu qualifizieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine echte Sperrminorität nur dann vorliegt, wenn sie sich allumfassend auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft bezieht. Ein Mehrheitserfordernis, das nur in bestimmten Bereichen Anwendung findet, genügt nicht, um eine echte Sperrminorität zu begründen.
Die Grenzen der Gestaltung
Obwohl die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags Möglichkeiten bietet, die Sozialversicherungspflicht eines Minderheits-Geschäftsführers zu steuern, gibt es auch Grenzen und Fallen, die beachtet werden müssen.
Die Möglichkeit der Blockierung von Weisungen muss aus dem Gesellschaftsvertrag selbst hervorgehen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, wie beispielsweise ein Treuhandvertrag, reicht hierfür nicht aus. Der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft, der einem Allein- oder Mehrheitsgesellschafter zukommt und eine abhängige Beschäftigung ausschließt, kann nicht durch einen Treuhandvertrag aufgehoben werden. Umgekehrt wird ein formaler Fremd-Geschäftsführer, der über ein Treuhandverhältnis Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann, weiter als abhängig beschäftigt angesehen, da er keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht besitzt.
Regelungen im Anstellungsvertrag, die dem Geschäftsführer Weisungsfreiheit garantieren, sind ebenfalls ungeeignet, um die durch die Beteiligungsverhältnisse vorgegebene sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung zu beeinflussen. Die Satzung der Gesellschaft bildet eine rechtliche Schranke, die solche Regelungen außer Kraft setzen kann.
Außerdem sind wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehen, nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht geeignet, die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht in sozialversicherungsrechtlich relevanter Weise zu verändern.
Schließlich lassen Regelungen in einer Geschäftsordnung die rechtliche Weisungsgebundenheit nicht entfallen. Auch sie sind nicht geeignet, die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht zu verändern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Gestaltungsmaßnahmen zur Steuerung der Sozialversicherungspflicht eines Minderheits-Geschäftsführers Vorsicht geboten ist. Einige Methoden, die auf den ersten Blick attraktiv erscheinen könnten, sind tatsächlich ungeeignet und können zu unerwünschten rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Vertrauensschutz: Das Risiko nachträglicher Beanstandungen und Nachforderungen
In der Praxis kann es vorkommen, dass Verträge im Rahmen von früheren Betriebsprüfungen zunächst unbeanstandet geblieben sind. Dies kann Geschäftsführern und Gesellschaftern ein falsches Gefühl der Sicherheit vermitteln. Sie könnten davon ausgehen, dass die aus den Verträgen resultierende sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung korrekt ist und dass sie keine weiteren Probleme zu erwarten haben.
Dies kann jedoch ein trügerisches Gefühl der Sicherheit sein. Denn im Rahmen von Folgeprüfungen können auch bisher unbeanstandet gebliebene Verträge beanstandet werden. Dies kann zur Folge haben, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachgefordert werden.
Der Grund dafür ist, dass bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheide lediglich für die jeweils geprüften Zeiträume materielle Bindungswirkung entfalten. Dies bedeutet, dass die Ergebnisse einer Betriebsprüfung keinen Vertrauensschutz für zukünftige Prüfungen bieten. Einschätzungen aus Vorprüfungen gelten nicht für spätere Zeiträume.
Rechtssicherheit durch Statusfeststellungsverfahren: Der klare Weg zur Bestimmung des Sozialversicherungsstatus
Um den Sozialversicherungsstatus eines GmbH-Geschäftsführers zu klären und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, empfiehlt sich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV.
Wenn der Einzugsstelle die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemeldet wird, ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verpflichtet, eine Statusbeurteilung durchzuführen. Dieses Verfahren endet mit einer verbindlichen Feststellung, ob eine Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht oder nicht.
Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Einzugsstelle verpflichtet, eine Klärung über das Anfrageverfahren herbeizuführen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). An die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die anderen Sozialversicherungsträger gebunden.
Ergeht ein Bescheid, der die Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers feststellt, können sich der Geschäftsführer und die GmbH darauf berufen. Dies gilt solange, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern.
Das Statusfeststellungsverfahren bietet somit einen effektiven Weg, um Rechtssicherheit in Bezug auf den Sozialversicherungsstatus eines GmbH-Geschäftsführers zu erlangen. Es ermöglicht es den Beteiligten, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Risiko nachträglicher Sozialversicherungsbeiträge zu minimieren.
Fazit
Die nicht erkannte Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers stellt ein hohes Risiko dar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bietet jedoch mit der Abstellung auf den Gesellschaftsvertrag klare Orientierungspunkte für die Praxis.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und daher als abhängig beschäftigt zu betrachten. Um eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen, muss der Geschäftsführer das uneingeschränkte und nicht einseitig zu entziehende Recht haben, Weisungen der Gesellschafterversammlung ihm gegenüber zu verhindern.
Die zentralen Anknüpfungspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers sind die Beteiligung am Stammkapital der GmbH sowie die gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Schuldrechtliche Vereinbarungen, tatsächliche Umstände und wirtschaftliche Begebenheiten sind hingegen unbeachtlich.
Um endgültige Rechtssicherheit zu erlangen, ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV unerlässlich. Dieses ist insbesondere bei der Neu- oder Wiederbesetzung der Geschäftsführerposition in Familienunternehmen zu empfehlen.
Falls Sie Fragen zum Sozialversicherungsstatus als GmbH-Geschäftsführer haben oder Unterstützung bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags benötigen, zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.