Unternehmen können ab sofort ihre Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen online einreichen.
Das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ist ab sofort freigeschaltet. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgen jetzt bis 31.12.2022 die Schlussabrechnungen.
Einreichung einer Schlussabrechnung über prüfende Dritten
Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen. So soll es für prüfende Dritte möglich sein, zwischen den einzelnen Abrechnungen im System zu wechseln, wobei gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Programmen – etwa bei Überlappung von Förderzeiträumen – automatisch berücksichtigt werden sollen. Auch eine Kontrolle über die Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen soll dadurch erleichtert werden.
Fristen für die Schlussabrechnungen
Die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I-IV sowie die November- und Dezemberhilfen sind bis zum 31.12.2022 einzureichen. Diese Frist gilt zunächst. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.
Voraussetzung für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Eine Schlussabrechnug kann nur abgegeben werden, sofern für die einzelnen Hilfen ein Bewilligungs-, ein Teilbewilligungs- oder aber ein Ablehnungsbescheid vorliegt. Liegt derweil nur ein Bescheid über eine Abschlagszahlung vor, oder wurden Äntrage nicht entgültig bearbeitet, kann keine Schlussabrechnung erstellt werden.
Prinzipiell gilt: Alle Anträge für ein Paket müssen bei einem prüfenden Dritten liegen. Wurden verschiedene Förderprogramme in einem Paket durch unterschiedliche prüfende Dritte bearbeitet, ist ein Wechsel des prüfenden Dritten notwendig. Dazu ist dann eine Rechteübertragung durch einen anderen prüfenden Dritten zwingend erforderlich.
Schlussabrechnungen werden von den Ländern geprüft
Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Nur so konnte schnell gehandelt werden. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Die Schlussabrechnung ist verpflichtend. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Endabrechnung bei Neustarthilfe
Antragstellende, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Wenn die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgte, muss die Einreichung der Endabrechnung spätestens bis zum 31.12.2022 ebenfalls über einen prüfenden Dritten erfolgen.
Fazit
Der wohl letzte Akt der Coronahilfen hat begonnen. Die Schlussabrechnungen können erstellt werden. Wir werden dies nun gemeinsam mit unseren Mandanten angehen.
Wann letztentlich mit dem Schlussbescheid zu rechnen ist, lässt sich nicht sagen, aber Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen.
Die Schlussabrechnung kann wie bereits oben schon erwähnt entweder zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen. Die Frist zur Rückzahlung von zu viel gezahlten Coronahilfen beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Dabei soll eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt werden. Eine Stundung der Rückzahlung oder Ratenzahlung soll ermöglicht werden – hierüber entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.
Haben Sie dazu Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre QUADRILOG BERATERGRUPPE