RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN BEI CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN

  • 07.06.2024
  • Thomas Kost
  • Lesezeit: ca. 4 min
  • Thema:

Die letzte Corona-Welle?

Die Coronavirus-Pandemie hat unseren Alltag und die Wirtschaft auf beispiellose Weise beeinflusst. Während die medizinische Krise dank erfolgreicher Impfkampagnen und strenger Gesundheitsmaßnahmen mittlerweile abgeklungen ist, sind die juristischen Auswirkungen der Pandemie noch lange nicht vorbei.

Inmitten der Krise hat die Bundesregierung eine Reihe von Hilfsprogrammen ins Leben gerufen, um die finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen abzumildern. Ein Instrument waren die Corona-Überbrückungshilfen, die dazu dienten, die Liquidität von Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Doch trotz der guten Absicht, Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen, birgt die Umsetzung dieser Hilfsprogramme gewisse Herausforderungen. Eine zentrale Veränderung, die in jüngster Zeit festzustellen ist, ist die Verschiebung der Prüfung von Subventionsvoraussetzungen. Anstatt dass staatliche Behörden diese Prüfungen durchführen, wird diese Verantwortung immer mehr in die Hände der Begünstigten unter empfindlicher Strafandrohung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB im Fall des Missbrauchs gelegt. Diese Entwicklung kann für Unternehmen zusätzliche juristische Risiken mit sich bringen und erfordert eine sorgfältige Navigation im Rahmen der Rechtsvorschriften.

In den folgenden Abschnitten werden wir einen genaueren Blick auf die derzeit noch aktuellen Probleme aus den Überbrückungshilfen werfen und prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden überhaupt agieren und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rückforderungsbescheide bestehen.

Überblick über die Corona-Hilfen

Die erste Runde der staatlichen Unterstützung begann mit der Corona-Soforthilfe, die leider massiv von Betrügern ausgenutzt wurde. Infolge dieses Effekts wurden strengere Kontrollen und genauere Kriterien für die nachfolgenden Unterstützungsprogramme eingeführt; u.a. konnte die Antragstellung nur noch über sogenannte prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) erfolgen.

Es folgten die Überbrückungshilfen I, II, III, III plus und IV. Jedes dieser Programme hatte eigene Kriterien und wurde entwickelt, um Unternehmen in verschiedenen Stadien der Pandemie zu unterstützen. Parallel zu diesen bundesweiten Programmen wurden die November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfe eingeführt. Zusätzlich gab es auch diverse landesspezifische Förderungen.

All diese Programme zielten darauf ab, betriebliche Fixkosten von Unternehmen zu decken, die bestimmte Umsatzrückgänge erlitten haben. Die Antragsberechtigung für diese Programme wurde grundsätzlich anhand des prozentualen Rückgangs der Einnahmen in Bezug auf die Einnahmen vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie festgelegt. Je nach Programm und individueller Situation eines Unternehmens konnten erhebliche Fördersummen von bis zu 10 Millionen Euro pro Monat beantragt werden. Im Jahr 2021 wurden laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mehr als 1,58 Millionen Anträge bewilligt und Mittel i.H.v. 45,9 Mrd. Euro ausgezahlt.

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Juristische Aufbereitung der Corona-Hilfen

In den Jahren 2021 und 2022 machte sich bereits eine erste juristische Corona-Welle breit. Damals ging es vor allem um die Frage, ob eine Antragsberechtigung wegen coronabedingter Umsatzeinbrüche vorlag oder welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten. Nun rollt eine weitere juristische Corona-Welle durch die Rückforderungsbescheide an.

Die Mittel wurden unverzüglich nach Bewilligung ausgezahlt und die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung auf Basis einer Schlussabrechnung. Die Anträge basierten zunächst auf Schätzungen, und nun müssen die Unternehmen Schlussabrechnungen mit den tatsächlichen Ist-Zahlen einreichen. Dies bedeutet, dass Rückzahlungsverpflichtungen entstehen können, falls die tatsächlichen Zahlen von den ursprünglichen Schätzungen abweichen.

Die jeweilige Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung einen Schlussbescheid erlassen und eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Sollte keine fristgerechte Schlussabrechnung eingereicht werden oder wurden falsche Angaben gemacht, sind die vorläufig bewilligten Corona-Hilfen in voller Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Tag der Auszahlung zurückzuzahlen.

Rechtsmittel gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen

Die Konfrontation mit einem Rückforderungsbescheid kann für Unternehmen eine belastende Situation sein, insbesondere wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Rechtsmittel den Betroffenen zur Verfügung stehen.

Da es sich bei der Rückforderung von Corona-Hilfen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, das heißt, eine Klage ist vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Im Verwaltungsrecht muss grundsätzlich vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt in einem außergerichtlichen Vorverfahren geprüft werden. Dies gibt den Betroffenen die Möglichkeit, die Entscheidung der Behörden ohne den Gang vor ein Gericht anzufechten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in zahlreichen Bundesländern das außergerichtliche Vorverfahren abgeschafft wurde. In diesen Fällen kann die Anfechtung direkt vor dem Verwaltungsgericht erfolgen. Dies bedeutet, dass der Rechtsschutz, den ein Betroffener in Anspruch nehmen kann, auch von seinem Wohnort abhängt.

Ein wichtiger Aspekt, der in diesem Zusammenhang zu beachten ist, betrifft die Frage der Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgericht. Grundsätzlich sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nur in Abgabenangelegenheiten vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt, während Anwälte vollumfänglich vertretungsbefugt sind. Angesichts der einzigartigen Umstände, die durch die Corona-Hilfsprogramme entstanden sind, wurde jedoch eine Ausnahme gemacht. Aufgrund ihrer Rolle als prüfende Dritte bei der Beantragung und Umsetzung der Hilfsprogramme wurde die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vor dem Verwaltungsgericht auf die Angelegenheiten aus den Corona-Hilfsprogrammen erweitert.

Rechtsgrundlage der Corona-Hilfen

Ein zentraler Aspekt der Corona-Überbrückungshilfen ist ihre Rechtsgrundlage. Diese ist insbesondere deshalb problematisch, weil den Bürgern lediglich FAQ-Kataloge im Internet zur Verfügung gestellt wurden und eine explizite Rechtsnorm, die einen konkreten Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe begründet, nicht existiert.

Die Gewährung der Überbrückungshilfen erfolgte nach Maßgabe der landesspezifischen Haushaltsordnungen (z.B. § 53 BHO). Dabei handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Die Mittelgewährung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

Diese Förderbestimmungen sind jedoch keine Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken.

Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden.

Die Richtlinie unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.

Die richtige gerichtliche Vertretung

Wer vertritt Sie vor dem Verwaltungsgericht, wenn Sie mit einem Rückforderungsbescheid nicht einverstanden sind? Grundsätzlich besteht vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Angesichts der Komplexität der Materie und der möglichen rechtlichen Konsequenzen ist eine professionelle Vertretung jedoch dringend zu empfehlen.

Wie bereits erwähnt, kommen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer als mögliche Vertreter in Betracht. Jede dieser Berufsgruppen bringt dabei ihre eigenen Stärken und Schwächen mit sich. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind in der Regel sehr gut mit dem Zahlenwerk vertraut, das für die Beantragung und Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfen relevant ist. Sie haben jedoch in der Regel keine umfangreiche Prozesserfahrung vor dem Verwaltungsgericht. Rechtsanwälte hingegen sind speziell in verwaltungsrechtlichen Klagen geschult und verfügen über die notwendige Prozesserfahrung. Ihnen fehlt jedoch oft der bilanzielle Bezug, der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfen von entscheidender Bedeutung ist.

Fazit

Es ist wichtig, die bestmögliche Vertretung in diesen Angelegenheiten zu haben. Wir bei QUADRILOG sind sowohl Steuerberater, Rechtsanwälte als auch Wirtschaftsprüfer. Mit unserer umfassenden Expertise in all diesen Bereichen sind wir in der Lage, Sie effektiv und kompetent zu vertreten. Wir verstehen sowohl die bilanziellen Aspekte der Corona-Überbrückungshilfen als auch die rechtlichen Herausforderungen, die bei der Anfechtung von Rückforderungsbescheiden auftreten können. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung oder Beratung zu diesem wichtigen Thema benötigen.

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Thomas Kost
Thomas Kost
Rechtsanwalt, Steuerberater