Die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III:
Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Hilfen verschaffen.
Es sind jetzt auch gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, die bisher mangels Beschäftigter die Voraussetzungen nicht erfüllten. Für die Überbrückungshilfe III gelten ehrenamtliche Personen ebenfalls als Beschäftigte.
Förderzeitraum
Grundsätzlich beläuft sich der Förderzeitraum auf die Monate November 2020 – Juni 2021. Sollte der Antragsteller jedoch die November- und/ oder Dezemberhilfe beantragt haben, kann für den jeweiligen Monat keine Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Anders als bei den ersten beiden Überbrückungshilfen sind nun lediglich die Umsatzeinbrüche des Fördermonats für die Beantragung Voraussetzung. Bei der Überbrückungshilfe II war bspw. ein Umsatzeinbruch im Zeitraum April – August 2020 vorausgesetzt, um die Förderhilfen September – Dezember 2020 beantragen zu können.
Umsatzeinbruch
Für die Beantragung der Förderung wird vorausgesetzt, dass in dem jeweiligen (Förder-)Monat ein Umsatzeinbruch im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019 von mindestens 30 % vorliegt. Wie zuvor bemisst sich die Förderhöhe am Umsatzeinbruch:
Die förderfähigen Fixkosten können der Tabelle in Ziffer 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III entnommen werden (Link zu FAQ).
Bitte beachten Sie zudem, dass für den gesamten Zeitraum November 2020 – Juni 2021 nur ein Antrag gestellt werden kann. Für den Zeitraum, der noch nicht in der Buchhaltung erfasst wurde, sind daher auf Basis von Prognosen die Förderhöhen zu schätzen. Die Prognosen sind vom Mandanten unter Berücksichtigung eines Fortbestehens des Lockdowns zu erstellen. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird dann evaluiert, wie hoch die tatsächliche Überbrückungshilfe ist und es kann zu weiteren Erstattungen oder aber auch zu Rückzahlungen kommen.
Eigenkapitalzuschuss
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 % der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 – 11 (s. Tabelle in Ziff. 2.4 der FAQ zur ÜH III) bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % in drei Monaten
- 35 % der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 – 11 (s. Tabelle in Ziff. 2.4 der FAQ zur ÜH III) bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % in vier Monaten
- 40 % der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 – 11 (s. Tabelle in Ziff. 2.4 der FAQ zur ÜH III) bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % in fünf oder mehr Monaten (siehe Tabelle in Ziff. 2.4 der FAQ zur ÜH III)
NEU: Die Neustarthilfe
Mit der Überbrückungshilfe III wurde gleichzeitig eine weitere, neue Corona Hilfe ins Leben gerufen – die Neustarthilfe. Diese Hilfe richtet sich an
- Soloselbständige, die ihre Tätigkeit als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r im Haupterwerb ausüben.
- Soloselbständige, die Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen,
- Kapitalgesellschaften, deren Anteilseigner mind. zu 25 % beteiligt sind, dieser mind. 20 vertraglich vereinbarte Std./ Woche von der KapG beschäftigt wird und 51 % der Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt.
Die Neustarthilfe ist für all diejenigen geeignet, die zu geringe bzw. keine Fixkosten haben und deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe kaum bzw. keine Förderung erhalten würden. Es wird ¼ des Jahresumsatzes 2019 als Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss ist auf € 7.500 gedeckelt. In der Schlussabrechnung haben die Antragsteller dann ihre tatsächlichen Umsätze des ersten Halbjahres 2021 darzulegen, um zu ermitteln, wie hoch die Neustarthilfe letztendlich ausfällt. Sollten die tatsächlichen Umsätze weniger als 40 % des hälftigen Jahresumsatzes 2019 betragen, unterbleibt eine (anteilige) Rückzahlung des Vorschusses.
Achtung: Neben den erwirtschafteten Umsätzen sind auch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit inkl. Entgelte aus Minijobs bei der Schlussabrechnung anzugeben und wirken sich auf die Höhe der Neustarthilfe aus.
Es darf nur eine der beiden Hilfen – Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III – beantragt werden. Es soll spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, dass Antragsteller, die eine der beiden Hilfen beantragt haben, zur anderen Hilfe wechseln, wenn diese günstiger für sie ist. Aktuell ist ein Wechsel noch nicht möglich.
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