Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) treten am 01.01.2024 grundlegende Neuerungen im deutschen Gesellschaftsrecht in Kraft. Diese umfangreichen Änderungen betreffen insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und erfordern eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen sowie ggf. die Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrages. Lesen Sie im nachfolgenden Überblick, welcher aktuelle Handlungsbedarf sich aus den neuen Regelungen ergibt.
Allgemeines zur zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das MoPeG beinhaltet eine Vielzahl kleinteiliger, aber wichtiger, Gesetzesänderungen, die neben den GbRs auch die Personenhandelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) betreffen.
In dieser Mandanteninformation beschränken wir uns auf die Darstellung der Einführung des Gesellschaftsregisters. Im Personengesellschaftsrecht handelt es sich überwiegend um dispositives Recht, das heißt die gesetzlichen Regelungen kommen nur dann zu Anwendung, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen haben. Für Personenhandelsgesellschaften, die über einen umfassenden Gesellschaftsvertrag verfügen, hat das MoPeG somit keine unmittelbaren Auswirkungen.
Derzeitige Rechtslage
Die GbR stellt die Grundform der Personengesellschaft dar und ist, anders als der Regelungsrahmen der übrigen Personengesellschaften, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Deshalb wird die GbR auch „BGB-Gesellschaft“ genannt. Sie erfreut sich im Geschäftsleben großer Beliebtheit und ist eine weit verbreitete Gesellschaftsform, insbesondere für kleinere Unternehmenseinheiten sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften, wie sie in Immobilienunternehmen oder Family Offices anzutreffen sind.
Trotz ihrer Beliebtheit stand die GbR im Rechtsverkehr stets vor der Herausforderung, ihre Gründung und kontinuierliche Existenz nachzuweisen. In der Praxis war es oft erforderlich, eine Kopie eines historischen Gesellschaftsvertrages vorzulegen und die aktuelle Existenz der Gesellschaft durch eine Versicherung seitens der gegenwärtigen Gesellschafter nachzuweisen.
Einführung des Gesellschaftsregisters
Ein Kernelement des MoPeGs ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können, welches an die Funktionsweise des Handelsregisters angelehnt ist. Es wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt.
In das Gesellschaftsregister eingetragen werden dabei der Name und der Sitz der Gesellschaft, eine Anschrift innerhalb der EU, die allgemeine Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort von allen Gesellschaftern.
Die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken und muss über einen Notar vorgenommen werden. Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs müssen nach der Eintragung als Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder verkürzt „eGbR“ führen. Weiterhin sind eGbRs zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist derzeit noch nicht möglich, da das Gesetz erst ab dem 01.01.2024 gilt.
Eintragungspflicht über die Hintertür
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings ergibt sich ein faktischer Eintragungszwang, da ab 2024 Eintragungen oder Änderungen in anderen öffentlichen Registern, wie dem Grundbuch oder dem Handelsregister, nur noch dann vorgenommen werden können, wenn die GbR ihrerseits im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Bestandschutz
Für GbRs, die bereits im Grundbuch, im Handelsregister, etc. als Rechtsinhaber eingetragen sind, gilt ein gewisser Bestandsschutz. Soweit sich keine Änderungen bei bestehenden GbRs oder dem zu Gunsten einer GbR eingetragenen Recht ergeben, kann die GbR auch ohne Registrierung wie bisher bestehen bleiben und muss sich nicht in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Jedoch wird eine GbR aufgrund der Gesetzesänderungen ab 01.01.2024 kein Grundstück, und keine Gesellschaftsbeteiligung mehr erwerben oder veräußern können, ohne sich zuvor in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Auch über dingliche Rechte (z.B. Nutzungsrechte wie Erbbaurecht und Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden) an Grundstücken wird eine nicht eingetragene GbR nicht mehr verfügen können.
Steuerliche Auswirkungen
Auf die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaften hat das MoPeG keine Auswirkungen. Hier gilt weiterhin das sogenannte Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ertragsteuern die entsprechenden Ergebnisse der Gesellschaft direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter handelt es sich dann um einkommensteuerpflichtige Einkünfte, bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter unterliegen die Einkünfte der Körperschaftsteuer.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer können sich durch die zivilrechtliche Anlehnung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Rechtsunsicherheiten und Handlungsbedarf ergeben. Insbesondere verlieren bestimmte Steuerbegünstigungen bei Übertragungsvorgängen zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern (z. B. §§ 5 und 6 GrEStG) mit Einführung des MoPeG ab 01.01.2024 grds. ihren Anwendungsbereich, da die Gesamthandseigenschaft zivilrechtlich abgeschafft wird. Dieser Rechtsunsicherheit begegnet der Gesetzgeber – zeitlich befristet für das Jahr 2024 – mit einer gesetzlichen Neuregelung (§ 24 GrEStG), die auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke bis zum 31.12.2024 eine Gesamthand fingiert. Ob und in welcher Form Personengesellschaften auch nach dem 31.12.2024 noch von einer Begünstigungen profitieren, ist derzeit nicht absehbar. Das Grunderwerbsteuergesetz soll nach Plänen der Bundesregierung im Jahr 2024 umfangreich reformiert werden. Sollten bereits Übertragungen geplant sein, die durch die bisherigen Steuerbefreiungen begünstigt sind, kann es sich daher unter Umständen anbieten, diese Übertragungen bis zum 31.12.2024 vorzunehmen.
Handlungsempfehlung
Das Gesellschaftsregister wird ab Januar 2024 erstmalig mit Daten befüllt, weshalb im Januar 2024 mit einem stark erhöhten Anmeldeaufkommen zu rechnen ist. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass es bei den Notaren, zumindest aber bei den Amtsgerichten zu einem „Registrierungsstau“ kommen wird.
Allen GbRs mit Immobilien- oder Gesellschaftsbeteiligungen empfehlen wir daher, sich frühzeitig mit dem Gesellschaftsregister auseinanderzusetzen und die Eintragung vorzubereiten, um nach dem Jahreswechsel handlungsfähig zu bleiben.
Bei geplanten zeitkritischen Transaktionen um den Jahreswechsel sollte zudem geprüft werden, ob diese ggfs. vor dem 31. Dezember 2023 durchführbar sind.
Bei fehlenden oder nur rudimentär gestalteten Gesellschaftsverträgen empfehlen wir die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags bzw. die Überprüfung des bestehenden Gesellschaftsvertrags.
Im Falle von geplanten Übertragungen von GbRs mit Immobilienbestand sollte aus grunderwerbsteuerlichen Gründen die Übertragung im Jahr 2024 geprüft werden
Ausführliche Informationen zum MoPEG können Sie auch dem Merkblatt auf unserer Homepage, dort unter „Unternehmer – MoPEG, entnehmen.
Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Sprechen Sie uns an, wir sind gern für Sie da!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre QUADRILOG BERATERGRUPPE