FORTSETZUNG DER CORONAHILFEN

  • 25.01.2022
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 2 min
  • Thema:

Seit dem 7. Januar 2022 können Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Coronakrise erhalten.

Die Überbrückungshilfe IV setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitestgehend deckungsgleich.

 

Unterschiede zur Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus

Mit der Überbrückungshilfe IV werden die Monate Januar bis März 2022 gefördert. Dabei beträgt die maximale Förderhöhe nur noch 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Bei der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus lag die maximale Förderhöhe noch bei 100 Prozent.
 
Einen kurzen Überblick über die Förderhöhen finden Sie nachfolgend:
 
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
 
·         bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
·         bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
·         bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
 
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
 
Des Weiteren ist in der Überbrückungshilfe IV eine großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags enthalten. Alle Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in den Fördermonaten.

 

Erweiterte Förderung für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter bei Absage eines Weihnachtsmarktes

Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen hatten, erhalten sogar einen Eigenkapitalzuschlag von 50 %.

 

Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen

Außerdem werden erstmals auch Sach- und Personalkosten für die Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen gefördert. Egal ob die Kosten durch einen externen Dienstleister anfallen, der die Kontrolle übernimmt, oder ob die eigenen Mitarbeiter die Kontrolle durchführen. Beide Varianten können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

 

Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen

Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 3G oder 2G plus) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % Überbrückungshilfe IV beantragen.
 
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs glaubhaft darzulegen. Dabei ist darzulegen, inwiefern die aktuell geltenden Zutrittsbeschränkungen oder ähnliche Maßnahmen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beinträchtigen. Diese Regelung gilt zunächst nur für den Januar. Es ist unklar, ob diese Regelung verlängert wird.

 

Branchenspezifische Sonderregelungen

Wie bereits bei den vorangegangenen Überbrückungshilfen gibt es auch bei der Überbrückungshilfe IV besondere branchenspezifische Sonderregelungen. So können Unternehmen aus der Reisebranche zum Beispiel Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Das selbe gilt auch für die Veranstaltungs- und Kulturbranche bei Ausfall und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten in diesem Zeitraum.

 

Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung

Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Corona-Pandemie sollen die erforderlichen Anpassungen nun weitestgehend abgeschlossen sein.

 

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Mit der Neustarthilfe 2022 können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen beantragt werden, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

 

Fazit

Wir halten das neue Programm und die Unterstützung der Unternehmen für richtig. Im Wesentlichen führt die Überbrückungshilfe IV das weiter, womit die Überbrückungshilfe III Plus aufgehört hat. Die Beantragung bleibt aber weiterhin komplex. Eine genaue Dokumentation der Antragsvoraussetzungen insb. Erläuterung des Einflusses der Corona-Krise auf den Umsatzrückgang ist für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV sehr wichtig.

 

Haben Sie dazu Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG Beratergruppe
 
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