FESTSTELLUNG DES GRUNDSTEUERWERTES - IST EIN EINSPRUCH SINNVOLL?

  • 03.05.2023
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 2 min

Erste anhängige Musterverfahren - ist ein Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 sinnvoll?

Sicher haben Sie auch bereits aus den Medien oder Ihrem persönlichen Umfeld gehört, dass geraten wird, gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts Einspruch einzulegen, weil sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen der Grundsteuer häufen. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie daher über die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten eines Einspruchsverfahrens und unsere Einschätzung informieren.


Für die Einordnung der Erfolgsaussichten über einen Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes ist grob zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden:

1. Der Bescheid entspricht nicht der abgegebenen Erklärung oder es ist nach Abgabe der Erklärung ein Fehler aufgefallen

Zunächst ist es wichtig, dass die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag im ersten Schritt auf Übereinstimmung mit der eingereichten Grundsteuererklärung überprüft werden. Sofern es Abweichungen gibt, ist ein Einspruch sinnvoll, um ggf. fehlerhaft übernommene Werte von Seiten des Finanzamtes oder nachträglich bekannt gewordene Informationen (z.B. Steuerbefreiung) korrigieren zu lassen. Hierbei ist die Einspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides zu beachten.

2. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Bewertung

Sollte hingegen der Bescheid über den Grundsteuerwert mit der eingereichten Grundsteuererklärung übereinstimmen aber dennoch Bedenken gegen die Bewertung bestehen, ist fraglich, wie ein Einspruch begründet werden könnte. Es wird derzeit diskutiert, dass verfassungsrechtliche Zweifel an den Neuregelungen der Grundsteuer bestehen, beispielsweise das Wertunterschiede innerhalb einzelner Bodenrichtwertzonen nicht angemessen erfasst werden. Mittlerweile sind hierzu auch erste Musterverfahren bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg für das Bundesmodell und bei dem Finanzgericht Baden-Württemberg für das dortige Ländermodell anhängig. Entsprechend könnte nun in einem Einspruch auf diese bereits anhängigen Verfahren verwiesen werden und das sog. „Ruhen des Einspruchsverfahrens“ bis zu einer endgültigen Entscheidung der Gerichte beantragt werden. Grundsätzlich ist das Finanzamt an das derzeit geltende Recht gebunden, sodass dennoch abzuwarten bleibt, wie es über entsprechende Einsprüche entscheiden wird.

Bei Ablehnung des Einspruchs steht der Klageweg offen. Hierbei sollten aber die Erfolgsaussichten überprüft und bedacht werden, dass ein Klageverfahren lange dauern und auch kostenintensiv werden kann.

Fazit

Aktuell können wir den Ausgang der anhängigen Verfahren nicht abschätzen. Es ist zweifelhaft, ob das neue Grundsteuerrecht nochmals als verfassungswidrig erklärt wird. Hiergegen sprechen sowohl volkswirtschaftliche als auch politische Gründe. Auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Vorschriften zur Grundsteuerwertfeststellung für verfassungswidrig halten sollte, ist fraglich, ob eine rückwirkende Änderung der angefochtenen Bescheide zu erwarten ist. In diesem Fall ist wahrscheinlicher, dass das Bundesverfassungsgericht eine Fortgeltungsdauer der Norm nebst einer Frist für den Gesetzgeber zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit der dann künftig geltenden Rechtlage fordern wird.

Auf Basis der aktuellen Entwicklungen empfehlen wir, Einspruch einzulegen mit der gleichzeitigen Beantragung des sog. „Ruhen des Verfahrens“ bis zu einer Entscheidung der Gerichte, um die Bescheide somit für spätere Korrekturen offen zu halten. Es ist auch möglich, dass die Finanzämter die Bescheide zukünftig bereits automatisiert vorläufig hinsichtlich der strittigen Rechtslage erlassen, sodass sich für diesen Fall ein Einspruch erübrigen würde. Für unsere Mandanten werden wir die weitere Entwicklung im Auge behalten und die erforderlichen Rechtsmittel einlegen.  

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