ERLASSMÖGLICHKEITEN GRUNDSTEUER - FRIST BIS ZUM 31.03.2025

  • 07.03.2025
  • David Imkamp
  • Lesezeit: ca. 2 min
  • Thema:

Frist für den anteiligen Grundsteuererlass 2024: Jetzt Antrag bis zum 31.03.2025 stellen und bis zu 50% der Steuer sparen!

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten kommunalen Abgaben für Eigentümer von Grundbesitz. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein anteiliger Grundsteuererlass beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den §§ 32 bis 35 Grundsteuergesetz (GrStG). Besonders relevant für viele Eigentümer ist § 34 GrStG, der einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken vorsieht. 

Da für den Erlass eine gesetzliche Frist gilt, sollten betroffene Eigentümer schnell handeln, um mögliche finanzielle Entlastungen zu nutzen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über den Grundsteuererlass wissen müssen und wie Sie Ihre Steuerlast unter bestimmten Voraussetzungen verringern können. Den Fokus legen wir hierbei auf den praxisrelevanten Fall des § 34 GrStG.

Die Frist für den Grundsteuererlass: Jetzt bis zum 31.03.2025 handeln!

Die wichtigste Nachricht vorab: Der Antrag auf Grundsteuererlass muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Kommune gestellt werden. Das bedeutet: Für das Jahr 2024 läuft die Frist am 31. März 2025 ab!

Versäumt der Eigentümer diese Frist, kann der Erlass für das betreffende Jahr nicht mehr gewährt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar.

Überblick über die Erlassmöglichkeiten des Grundsteuergesetzes:

 

Das Grundsteuergesetz bietet mehrere Möglichkeiten für einen Grundsteuererlass:

  1. 32 GrStG – Erlass für Kulturgut und Grünanlagen:

Im Falle von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse sind, sowie bei öffentlichen Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten den Rohertrag in der Regel übersteigen.

  1. 33 GrStG – Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft:

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen anteilig in Höhe von 25 % bzw. 50 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um 50 % bzw. 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Die Regelung betrifft somit insbesondere außergewöhnliche Belastungen (z. B. Naturkatastrophen oder behördliche Nutzungsverbote).

  1. 34 GrStG – Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken:

Diese Regelung ist für viele Eigentümer besonders interessant, da sie sich auf erhebliche Mietausfälle oder Leerstände bezieht. In diesem Fall kann die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen anteilig in Höhe von 25 % bis 50 % erlassen werden und somit die durch die Mietausfälle ohnehin angespannte Liquiditätslage der Eigentümer entlastet werden.

 

Hochhaus -Erlassmöglichkeiten Grundsteuer - Frist bis zum 31.03.2025

Grundsteuererlass nach § 34 GrStG: Erlassmöglichkeit bei Mietausfall oder Leerstand

Welche Voraussetzungen gelten?

Ein Grundsteuererlass nach § 34 GrStG kann beantragt werden, wenn der Rohertrag eines Grundstücks um mindestens 50 % gemindert wurde. Der Erlass beträgt in diesen Fällen 25 % der Grundsteuer. Sollte der Ertrag vollständig entfallen – also ein 100%iger Mietausfall vorliegen –, kann die Grundsteuer sogar zu 50 % erlassen werden. Vergleichsmaßstab ist der gewöhnliche Rohertrag in Form der zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresmiete. Bei teilweisem Leerstand kann die Miete für den vermieteten Teil als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, anderenfalls beispielsweise ein Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten.

Welche Ursachen sind relevant?

Ein Erlass kommt insbesondere in folgenden Fällen infrage:

  • Länger andauernder Leerstand einer Immobilie trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen
  • Mietausfälle durch Zahlungsunfähigkeit von Mietern
  • Bauliche Mängel oder Schäden, die eine Vermietung verhindern (sofern nicht selbst verschuldet)
  • Einschränkungen durch behördliche Maßnahmen (z. B. Denkmalschutzauflagen oder Nutzungsverbote)

 

Wichtig: Kein selbstverschuldeter Leerstand!

Der Steuererlass nach § 34 GrStG wird nur gewährt, wenn der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu verantworten hat. Wer also bewusst auf eine Vermietung verzichtet oder überhöhte Mietpreise ansetzt und damit Leerstand in Kauf nimmt, hat keinen Anspruch auf einen Steuererlass.

Wie wird der Grundsteuererlass beantragt?

Der Antrag auf Grundsteuererlass muss schriftlich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestellt werden, die für die Festsetzung der Grundsteuer zuständig ist. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Nachweis der Ertragsminderung (z. B. Mietausfälle, Leerstandsnachweise, Gutachten)
  • Nachweis der Vermietungsbemühungen (Inserate, Maklerverträge)
  • Sonstige relevante Belege (z. B. Schriftwechsel mit Mietern oder Behörden)

Da die Anträge meist individuell geprüft werden, empfiehlt es sich, eine gut dokumentierte Begründung beizufügen. Diese sollte eindeutig belegen, dass die genannten Voraussetzungen für den Erlass erfüllt sind.

Fazit

Handeln Sie rechtzeitig!

Die Möglichkeit eines anteiligen Grundsteuererlasses bietet Immobilieneigentümern eine finanzielle Entlastung, wenn ihre Erträge erheblich gemindert wurden. Besonders § 34 GrStG kann bei längerem Leerstand oder Mietausfällen relevant sein.

Die wichtigste Voraussetzung: Handeln Sie rechtzeitig! Die Frist für den Antrag läuft am 31. März des Folgejahres ab – für das Jahr 2024 also am 31. März 2025.

Sie sind sich unsicher, ob Sie Anspruch auf einen Grundsteuererlass haben oder benötigen Unterstützung beim Antrag? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie individuell und kümmern uns gerne auch um die Abwicklung mit den Behörden!

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David Imkamp
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Steuerberater