BETRIEBSAUFSPALTUNG - STEUERFALLE DURCH ÜBERLASSUNG DES ARBEITSZIMMERS/BÜROS IM EIGENHEIM AN DIE EIGENE GMBH

Die Überlassung bzw. Nutzung eines Büros oder Arbeitszimmers im Eigenheim des Gesellschafters für die eigene GmbH kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere besteht das Risiko, dass aus steuerlicher Sicht eine Betriebsaufspaltung begründet wird. In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Kriterien und möglichen Nachteile einer solchen Betriebsaufspaltung und geben Empfehlungen, wie Sie dieses Risiko vermeiden können.

Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Gesellschafter Privatvermögen (z.B. ein Büroraum/häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim) für betriebliche Zwecke nutzt und eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen dem Gesellschafter und der GmbH vorliegt.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht somit, wenn die folgenden zwei Tatbestandsmerkmale vorliegen:

  1. Sachliche Verflechtung

    Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn der Gesellschafter der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt. In diesem Fall könnte ein Arbeitszimmer oder Büro im Eigenheim als solche Grundlage gewertet werden. Ob das Home-Office an die GmbH entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist die Nutzung. Büroräume bzw. Arbeitszimmer gelten im Allgemeinen als wesentliche Betriebsgrundlage, insbesondere, wenn dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung liegt. Besteht der Geschäftsleitungssitz in einem privaten Büroraum, wird dieser oft als unverzichtbar für die GmbH angesehen.
  2. Personelle Verflechtung

    Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn der Gesellschafter in beiden „Betrieben“ – also in der GmbH und als Eigentümer des Eigenheims – eine beherrschende Position innehat, typischerweise durch mehr als 50 % der Anteile oder maßgeblichen Einfluss auf die GmbH, ausüben kann.

Steuerliche Nachteile einer Betriebsaufspaltung

Die Begründung einer Betriebsaufspaltung kann zu immensen steuerlichen Nachteilen führen. Zum einen wird das bisherige Privatvermögen – in diesem Fall das Arbeitszimmer - in ein neu entstandenes Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) eingelegt. Dadurch gelten Mieteinnahmen aus der Überlassung des Büros an die GmbH nicht mehr als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sondern als gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Mieteinnahmen sind nun Betriebseinnahmen, bisherige Werbungskosten stellen Betriebsausgaben dar. Das hat zur Folge, dass die Mieteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden. Des Weiteren werden die Anteile an der GmbH, die vorher Privatvermögen darstellten, ebenfalls in das Einzelunternehmen eingelegt und gehören nunmehr zum notwendigen Betriebsvermögen. Gewinnausschüttungen unterliegen nun nicht mehr der Abgeltungssteuer (25 %) sondern dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Dabei sind Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig und mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

 

Risiken bei Verkauf und Beendigung der Betriebsaufspaltung

  1. Verkauf des Eigenheims

    Der Verkauf eines privaten, vermieteten Eigenheims ist nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren in der Regel steuerfrei. Wenn jedoch eine Betriebsaufspaltung vorliegt und das Eigenheim (teilweise) zum Betriebsvermögen zählt, wird der Verkaufsgewinn für diesen Teil steuerpflichtig. So würden beim Verkauf des Hauses die, im betrieblich genutzten Raum enthaltenen, stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden.
  2. Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Wird beispielsweise durch Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlage (wie das Eigenheim) oder aufgrund von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, die Betriebsaufspaltung beendet, werden automatisch alle stillen Reserven aufgedeckt, da die Wirtschaftsgüter im Besitzunternehmen wieder zu Privatvermögen werden und entsprechend überführt werden. Diese Aufdeckung betrifft auch die GmbH-Beteiligung, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann, ohne dass hierfür ein tatsächlicher Geldfluss stattfindet. Ein potenzielles Liquiditätsproblem für den Gesellschafter, da ein tatsächlicher Kaufpreis nicht vorliegt. Das Finanzamt bewertet die Anteile an der GmbH mithilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Hier ist beispielsweise der durchschnittliche Jahresgewinn der letzten drei Jahre maßgeblich. Zudem gibt es bestimmte bewertungsrechtliche Korrekturen. Der verbleibende Wert ist dann mit einem Multiplikator zu multiplizieren (§§ 201 bis 203 BewG) und ergibt den gemeinen Wert der GmbH-Anteile. Hatten Sie also in den letzten 3 Jahren hohe Jahresgewinne, wird der Wert der Anteile an der GmbH entsprechend hoch und die Steuerbelastung auf die stillen Reserven enorm sein.

Die Nachteile einer Betriebsaufspaltung werden insbesondere deutlich bei ungewollter / unbeabsichtigter Beendigung der Betriebsaufspaltung.

Bürogebäude

Handlungsempfehlung zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung

Ist noch keine Betriebsaufspaltung begründet worden, sollte eine solche möglichst vermieden werden bzw. dafür gesorgt werden, dass diese nicht unbeabsichtigt beendet wird.

Am einfachsten ist es natürlich, wenn Sie die Gesellschaft nicht auf die Adresse des Eigenheims eines beherrschenden Gesellschafters, sondern auf eine andere Adresse registrieren und diese auch von dort verwalten können.

Ist eine Betriebsaufspaltung bereits begründet führt dies nicht unbedingt zu  erheblichen Steuernachteilen. Sie dürfen diese nur nicht unbedacht, beispielsweise durch den geplanten Verkauf der Immobilie, beenden. Entsprechend sollte abgesichert sein, dass vor allem die GmbH Anteile Betriebsvermögen bleiben und damit nicht ungewünscht ins Privatvermögen überführt werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen zwei Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine dauerhafte Absicherung einer Betriebsaufspaltung vor.

  1. Gründung einer GmbH & Co. KG
    Plant der Gesellschafter beispielsweise die Immobilie zu verkaufen, sollte er vorher eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründen und anschließend die Anteile an der GmbH in die GmbH & Co. KG einlegen, damit diese bei Verkauf der Immobilie Betriebsvermögen bleiben. Bei der Einlage werden diese mit den historischen Anschaffungskosten bewertet, so dass zunächst keine stillen Reserven aufzudecken sind.

  2. Begründung einer GmbH & atypisch Still.  
    Ein ähnliches Ergebnis, wie bei der GmbH & Co. KG, lässt sich auch durch das Begründen einer GmbH & atypisch Still erzielen. Hierzu leistet der Gesellschafter eine Vermögenseinlage in die GmbH. Im Gesellschaftsvertrag muss dann geregelt sein, dass der stille Gesellschafter Verwaltungsrechte hat und bei Auflösung der Gesellschaft ein Abfindungsguthaben erhält, was sich anteilig auch an den stillen Reserven bemisst. Steuerlich stellt eine GmbH & atypisch Still eine Mitunternehmerschaft dar, sofern der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Obwohl sich zivilrechtlich nichts an den Eigentumsverhältnissen ändert, führt dieses Konstrukt dazu, dass die Anteile an der GmbH ertragsteuerlich dem Sonderbetriebsvermögen des stillen Gesellschafter zuzuordnen sind.

Solange nun beide Gesellschaftsformen (GmbH & Co. KG und GmbH & atypisch Still) nicht aufgelöst werden, erfolgt keine Besteuerung der stillen Reserven an den Anteilen an der GmbH.

Zu beachten ist jedoch, dass durch die Gründung von weiteren Gesellschaften zusätzliche Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellt werden müssen und somit weitere Verwaltungskosten entstehen. Vor dem Hintergrund einer Versteuerung von oft nicht unerheblich entstandenen stillen Reserven ohne Liquiditätszufluss, ist dies aber meist dennoch wirtschaftlicher.

Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Mit fundiertem Wissen und praxisnaher Erfahrung stehen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Ihnen zur Seite, um die bestmöglichen Lösungen für Ihre Situation zu finden.

 

 

WIE KÖNNEN WIR SIE UNTERSTÜTZEN?

Lernen Sie uns kennen,
zum Beispiel in einem kurzen kostenlosen Videocall

Termin vereinbaren
Telefon:
+49 (0) 211 / 301 25-0
Christian Tomelleri
Christian Tomelleri
Steuerberater