ÄNDERUNGEN DER GRUNDERWERBSTEUER BEI SHARE DEALS

  • 26.04.2021
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 1 min
  • Thema:

Der Bundestag hat am 21. April 2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet, in dem es insbesondere um die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch sog. Share Deals geht.

Zur Eindämmung von missbräuchlichen Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals hatte die Bundesregierung bereits am 31. Juli 2019 den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Die Reform wurde danach allerdings immer wieder verschoben. Ursprünglich war geplant, dass die Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundestag am 21. April 2021 angenommen hat, gelten die Änderungen ab dem 1. Juli 2021.

Die wichtigsten Änderungen lauten wie folgt:

1) Absenkung der 95%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 %

Nach bisheriger Rechtslage konnten die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 % der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen wurden, und im Falle des § 1 Abs. 2a GrEStG (Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften) eine Aufstockung auf 100 % erst nach Ablauf von 5 Jahren erfolgte.

Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95% auf 90 % (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) soll die Gestaltungsspielräume einschränken und damit die missbräuchliche Steuervermeidung erschweren.

2) Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Gesellschafterwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften

§ 1 Absatz 2a GrEStG in der neuen Form erfasst Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % (bislang 95%) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (bislang 5 Jahren). Die Regelung fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft mit altem Gesellschafterbestand auf die Personengesellschaft mit neuem Gesellschafterbestand.

Die Neuregelung des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen auch Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Kapitalgesellschaft, die wegen des Gesellschafterwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als die gleiche Kapitalgesellschaft angesehen werden kann.

3) Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre

Die bisherigen Fristen von 5 Jahren in § 5 Abs. 3 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand) und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG (Übergang von einer Gesamthand) sollen analog zu den vorgenannten Fristverlängerungen auf 10 Jahre verlängert werden.

Achtung Praxishinweis:
Die Änderungen greifen für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden. Bereits geplante Erwerbsvorgänge, die Anteilsübertragungen von Beteiligungen über 90 %, aber unter 95 % betreffen, sollten daher noch umgehend bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden. Aber auch bei bereits abgeschlossenen Transaktionen ist darauf zu achten, dass sich durch die neue Rechtslage ab dem 1. Juli 2021 nachteilige Änderungen ergeben können (z.B. Verlängerung der Haltefristen, die zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen sind).

 

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