FG MÜNSTER URTEIL VOM 23.05.2019: ÜBERSTUDENVERGÜTUNG

  • 02.07.2019
  • QUADRILOG BERATERGRUPPE
  • Lesezeit: ca. 1 min

 

 

Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar.

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Jahr 2016 vereinbarte der Kläger mit der Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages, nachdem der Kläger fast ein Jahr ununterbrochen erkrankt war. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der Schwere der Krankheit nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Als Ergebnis einer ausführlichen Besprechung und zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung sowie eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens werde einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Der Aufhebungsvertrag sah vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die für mehrere Jahre errechnete Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die für mehrere Jahre erhaltene Überstundenvergütung sei eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden. Die Revision ist zugelassen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 23.05.2019 (Az.:3 K 1007/18 E)

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