Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.
Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland (unbeschränkt oder beschränkt) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinneinkünfte erzielen und die weiteren im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei Personengesellschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft als Anspruchsberechtigter.
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Kategorien „Grundlagenforschung“, „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung oder als Kooperationsprojekt durchgeführt werden. Im Falle der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz in EU/EWR haben.
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.
Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
Bei Auftragsforschungen betragen die förderfähigen Aufwendungen 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Die maximale Bemessungsgrundlage betrug ursprünglich € 2 Mio. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz wurde dieser Betrag auf € 4 Mio. angehoben.
Die Forschungszulage beträgt 25% der oben genannten Bemessungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der maximalen Bemessungsgrundlage von € 4 Mio. ergibt sich damit rechnerisch eine maximale Zulage von € 1 Mio. pro Jahr.
Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von € 15 Mio. nicht überschreiten.
Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, so dass es auch in Verlustphasen zu einer Auszahlung von bis zu 100% kommen kann, was gerade für Start-Ups von Bedeutung ist.
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