Der Koalitionsausschuss hat sich am 22. April 2020 auf ein neues 10 Mrd. € Hilfspaket und folgende weitere Hilfsmaßnahmen geeinigt:
1. Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 inklusive Zuschlagsteuern
Am Abend des 24.04.2020 ist ein neues BMF-Schreiben (=Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) veröffentlicht worden. Danach sollen Steuerpflichtige, die mit Gewinn- und Vermietungs- bzw. Verpachtungseinkünften aufgrund der Corona-Krise negativ betroffen sind, eine steuerliche Entlastung erfahren. Da sich die Einkünfte der betroffenen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen.
Danach können die betroffenen Steuerpflichtigen eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch der sich dadurch ergebenden Überzahlung der Vorauszahlungen 2020.
Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 sollen auf der Grundlage eines pauschal* ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Voraussetzungen:
* 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.
Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen.
2. Anhebung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird gestaffelt erhöht und zwar wie folgt:
Ab dem vierten Monats des Bezugs
Ab dem siebten Monat des Bezugs
Das soll längstens bis zum 31.12.2020 und für alle Beschäftigten gelten, die Kurzarbeitergeld für mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen.
3. Umsatzsteuersenkung auf 7 % für die Gastronomie für ein Jahr
Derzeit gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Ab dem 1. Juli 2020 erfolgt eine auf ein Jahr (bis zum 30. Juni 2021) befristete Umsatzsteuersenkung auf 7 % für die Gastronomie.
4. Längeres Arbeitslosengeld I
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I wird um drei Monate verlängert, wenn der Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Damit soll die krisenbedingte Gefahr des Abrutsches in die Grundsicherung verringert werden.
5. Bisherige steuerliche Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung für Unternehmer und Selbstständige noch einmal kurz und kompakt:
Auf Antrag möglich sind:
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder wir Sie in der aktuellen Krise unterstützen können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre QUADRILOG Beratergruppe