Wir möchten Sie hiermit bereits frühzeitig darüber informieren, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht wird. Sofern Sie Arbeitgeber sind, besteht Handlungsbedarf Ihrerseits.
Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% |
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.
Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter gegenüber der lohnabrechnenden Stelle nachzuweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft anfordern.
Selbstzahler (Arbeitnehmer, die ihre Beiträge selbständig an die Krankenkasse abführen) müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.
Haben Sie Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Mit freundlichen Grüßen